Der beste Rechtsschutz zeigt sich zuweilen dann, wenn es gar nicht erst zum Rechtsstreit
kommt. Gerade beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Führungskräfte, was für Arbeitgeber zumeist auch keine alltägliche Angelegenheit ist, sollte frühzeitig die Sonderstellung beachtet werden. Klare Regelungen und ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen können vorzeitig im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Rechtsstreit verhindern.
Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages sollte der vom Gesetzgeber teilweise vorgenommenen Schwächung des Arbeitnehmerschutzes für Führungskräfte früh entgegengewirkt werden. Hierbei ist die Einholung von Rechtsberatung durchaus sinnvoll und zuweilen unerlässlich.
Eine weitere Sonderstellung nehmen dabei Geschäftsführer ein, da für diese Arbeitnehmerschutzvorschriften nur bedingt existieren. Klare Regelungen über eine vorzeitige Beendigung sollten in jedem Falle getroffen werden.
Zentral muss auch immer eine Haftungsregelung sein. Sollte eine solche fehlen, könnte die persönlich Existenz auf dem Spiel stehen. Denn ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur für mittlere Fahrlässigkeit. Für Geschäftsführer gilt dies nicht. Diese haften nach den allgemeinen Regeln und damit bereits für leichte Fahrlässigkeit. Dieses Risiko lässt sich vertraglich deutlich minimieren, indem etwa die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird und eine möglichst kurze Verfallsfrist für Haftungsansprüche verhandelt wird. Dies ist umso wichtiger, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird, da er unter Umständen dadurch leichter seine Beschäftigung im Unternehmen verlieren kann.
Article source: https://xn--fachanwaltfrarbeitsrecht-5sc.net/ihre-kanzlei/arbeitsrecht-fuer-fach-und-fuehrungskrafte/